"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung
eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!" (Oberverwaltungsgericht
Münster 10 A363/86 vom 11.12.1987)
Die letzte Versammlungsstättenverordnung vom 14.11.2006 wurde am
17.11.2009 durch Teil 1 der Sonderbauverordnung abgelöst. Die
seinerzeit gültige VStättVO vom 20.09.2002 und die vom 14.11.2006
wurde nur unwesentlich geändert. Eigentlich finden sich alle
Paragraphen in Teil 1 der SBauVO wieder. Allgemein zeigt sich im
Verlauf der Änderungen die Erkenntnis, dass die Kommunen personell
überfordert waren, bei allen Veranstaltungen Meister für
Veranstaltungstechnik vor Ort einzusetzen. Man hat diese Anforderung
insoweit entschärft, dass nun auch Sachkundige Aufsichtspersonen
Veranstaltungen begleiten dürfen, wenn keine besonderen Gefahren zu
erwarten sind. Der personelle Einsatz soll vorab durch eine
Gefährdungsbeurteilung durch Verantwortliche für Veranstaltungstechnik festgestellt werden.
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