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Brandrisiko

SBauVO statt VStättVO

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung

eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!" (Oberverwaltungsgericht

Münster 10 A363/86 vom 11.12.1987)

Die letzte Versammlungsstättenverordnung vom 14.11.2006 wurde am

17.11.2009 durch Teil 1 der Sonderbauverordnung abgelöst. Die

seinerzeit gültige VStättVO vom 20.09.2002 und die vom 14.11.2006

wurde nur unwesentlich geändert. Eigentlich finden sich alle

Paragraphen in Teil 1 der SBauVO wieder. Allgemein zeigt sich im

Verlauf der Änderungen die Erkenntnis, dass die Kommunen personell

überfordert waren, bei allen Veranstaltungen Meister für

Veranstaltungstechnik vor Ort einzusetzen. Man hat diese Anforderung

insoweit entschärft, dass nun auch Sachkundige Aufsichtspersonen

Veranstaltungen begleiten dürfen, wenn keine besonderen Gefahren zu

erwarten sind. Der personelle Einsatz soll vorab durch eine

Gefährdungsbeurteilung durch Verantwortliche für Veranstaltungstechnik festgestellt werden.

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