Betreiberhaftung
Betreiberhaftung für Versammlungsstätten
Die ehemalige Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) als Sonderbauverordnung der Landesbauordnung NRW war Vorläufer der heute
greifenden Sonderbauverordnung (SBauVO), die nun in Teil 1 aufgeführt wird. Geringfügig wurde sie im Jahre 2006 überarbeitet. Unter Anderem wird in ihr ein wesentliches Kapitel über die Haftung des Betreibers behandelt. Betreiberin oder Betreiber ist der Inhaber der Gewalt über Liegenschaft und Gebäude. Gem. § 38 (1) Teil 1 der SBauVO ist die Betreiberin oder der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Viele Betreiber, insbesondere Bürger- und Oberbürgermeister von Kommunen, haben inzwischen Mitarbeiter zu Lehrgängen zwecks Ausbildung
zur "Sachkundigen Aufsichtsperson" entsandt. Diese Seminare erwecken bei den Betreibern zunächst den Eindruck, dass der Einsatz von
Sachkundigen Aufsichtspersonen ausreicht, um grundsätzlich gesetzestreu zu handeln. Eigentlich werden dann aber nur (hilflose) Lehrlinge, die
gerade einmal vergleichsweise 3 Berufsschultage miterlebt haben, ohne Rückendeckung an die „Front“ geschickt.
Da der Betreiber in der Regel nicht die notwendige Befähigung besitzt, gem. § 38 Teil1 der SBauVO die Leitung und Aufsicht bei Veranstaltungen zu übernehmen, muss er diese Aufgaben an Verantwortliche für Veranstaltungstechnik gem. § 39 Teil1 der SBauVO übertragen, die Gefährdungsanlaysen durchführen, geeignetes Fachpersonal auswählen und die Leitung und Aufsicht unter Beachtung aller Regelwerke übernehmen.
Diese gesetzliche Vorgabe findet bei vielen Betreibern, ob hier im Oberbergischen Kreis oder bundesweit, noch wenig Beachtung. Das Risiko
scheint ihnen nicht bewusst zu sein. Laut Fallbeispiele meiner Dozenten der Handwerkskammer zu Köln wurden nach schweren Unfällen in
Versammlungsstätten bereits Betreiber zu Haftstrafen von bis zu 2 Jahren verurteilt, da ihnen grobfahrlässiges und vorsätzliches Handeln
nachgewiesen wurde. Rechtfertigungen hinsichtlich Kostenersparnis waren in diesen Fällen mutmaßlich unzureichend. Das hoch angelegte
Strafmaß mag übertrieben erscheinen und wird dem Angeklagten erst dann verständlich, wenn ihm Vorsätzlichkeit wegen wissentlicher
Missachtung und Ignoranz der Gesetze vorgeworfen wird, die explizit zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen erlassen wurden.
Wenn auch Betreiber in vielen Fällen zivilrechtlichen Versicherungsschutz besitzen, sollte eine strafrechtliche Verfolgung nicht unterschätzt
werden!
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