Versammlungsstätten

Verantwortliche

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Die Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern bei Veranstaltungen können letztendlich nur Personen übernehmen, die fachlich dafür

geeignet sind.

 

Die Voraussetzungen werden unter § 39 Teil1 der SBauVO dargestellt:

 

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

 

(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind


1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtungen Bühne/Studio,

Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte

Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118),

 

2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für

Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweiligen

Fachrichtung,

 

3. Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr

Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die

nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für

Veranstaltungstechnik“ in den FachrichtungenBühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S.118) zuständige Stelle ein

Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat.


4. technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben

haben.

 

2Auf Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für

Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar

1997 (BGBl. I S.118) zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem

anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

 

(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG den in

Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

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