Verantwortliche
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Die Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern bei Veranstaltungen können letztendlich nur Personen übernehmen, die fachlich dafür
geeignet sind.
Die Voraussetzungen werden unter § 39 Teil1 der SBauVO dargestellt:
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtungen Bühne/Studio,
Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte
Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118),
2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweiligen
Fachrichtung,
3. Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr
Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die
nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik“ in den FachrichtungenBühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S.118) zuständige Stelle ein
Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat.
4. technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben
haben.
2Auf Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für
Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar
1997 (BGBl. I S.118) zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG den in
Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
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